Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Das gilt für die Umsatzsteuer im Ausland
Unternehmen können sich die Umsatzsteuer für geschäftliche Ausgaben nicht nur im Inland erstatten lassen, sondern auch im Ausland – mithilfe des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.Wir klären, was es mit diesem Verfahren auf sich hat, in welchen Ländern deutsche Unternehmen davon Gebrauch machen können und wie die Antragstellung abläuft. Was ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren?
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren oder auch Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es inländischen Unternehmen, sich die im Ausland entrichtete Umsatzsteuer (Vorsteuer) für geschäftlich getätigte Ausgaben erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweilige Unternehmen im Zielland nicht ansässig ist und dort auch keine steuerpflichtigen Umsätze erwirtschaftet.Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in allen Ländern der EU einheitlich geregelt und verpflichtend umzusetzen. Und auch in einigen Drittstaaten mit entsprechenden Gegenseitigkeitsabkommen ist ein solches Vergütungsverfahren möglich.Vorsteuerabzug vs. Vorsteuervergütung – was ist der Unterschied?
Sowohl beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren als auch beim sogenannten Vorsteuerabzug können sich Unternehmen die Umsatzsteuer erstatten lassen – dennoch darf man beide Verfahren nicht miteinander verwechseln: Der Vorsteuerabzug kommt im Inland zum Tragen, das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Ausland.Der Vorsteuerabzug (für Umsatzsteuer im Inland)
Der Vorsteuerabzug beschreibt das Verfahren, mit dem Unternehmen die von ihnen entrichtete Vorsteuer auf Geschäftsausgaben im Inland mit der ebenfalls dort vereinnahmten Mehrwertsteuer verrechnen können.Mithilfe der Umsatzsteuervoranmeldung führen Unternehmen sowohl ihre gezahlten Vorsteuern als auch die durch den Verkauf ihrer Produkte und Dienstleistungen erwirtschaftete Mehrwertsteuer für das Kalenderjahr auf. Im Zuge des Vorsteuerabzugs werden beide Beträge verrechnet – am Ende erhält das Unternehmen entweder eine Erstattung vom Finanzamt (Vorsteuer > MwSt.) oder muss den Restbetrag der Mehrwertsteuer nachzahlen (Vorsteuer < MwSt.).Dieses Verfahren verhindert, dass Unternehmen im Inland doppelt besteuert werden, und verringert so deren Steuerbelastung.Tipp: Das genaue Verfahren sowie weiterführende Informationen zu Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer erhalten Sie in unserem Beitrag zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung.
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren (für Umsatzsteuer im EU-Ausland/in Drittstaaten)
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die Umsatzsteuer im Ausland – auch damit soll eine ungerechte Doppelbesteuerung von Unternehmen verhindert werden.Während der Vorsteuerabzug aber nur für Geschäfte im Inland relevant ist, können Unternehmen mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerbeträge zurückholen, die sie für Geschäftsausgaben im Ausland entrichtet haben.Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU
Zuerst werden wir uns das Vorgehen für das Vergütungsverfahren innerhalb der EU etwas genauer anschauen. Wir klären die Voraussetzungen für Unternehmen und welche Verfahren für die Antragstellung genutzt werden müssen.Voraussetzungen für die Vergütung
Das antragstellende Unternehmen- muss im eigenen Land zum Vorsteuerabzug berechtigt sein,
- darf in dem EU-Mitgliedstaat, in dem es Vorsteuer entrichtet hat und nun zurückfordert, keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erwirtschaften,
- muss den Vergütungsanspruch spätestens bis zum 30. September des Folgejahres einreichen (dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist)
- und muss den Antrag auf elektronischem Weg – in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – stellen.
Zudem ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur dann möglich, wenn die zurückgeforderte Vorsteuer für das gesamte Kalenderjahr mindestens 50 € (oder einen entsprechenden Gegenwert in einer Landeswährung) beträgt. Bei einem Betrag ab 400 € kann ein Unternehmen auch einen Antrag für einen Vergütungszeitraum von mindestens 3 Monaten stellen.Verfahren für die Antragstellung
Deutsche Unternehmen müssen ihren Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.Für den Zugang zum entsprechenden Online-Portal des BZSt benötigen Unternehmen ein gültiges ELSTER-Zertifikat.Das Bundeszentralamt prüft dann, ob das antragstellende Unternehmen im veranschlagten Zeitraum vorsteuerabzugsberechtigt ist und ob die Steuernummer für das Unternehmen übereinstimmt. Anschließend wird der Antrag an die zuständige Finanzbehörde im Zielland weitergeleitet. Was muss im Vergütungsantrag enthalten sein?
Der Antrag auf Vorsteuervergütung, der beim BZSt eingeht, muss einige grundlegende Informationen enthalten:- Name und Anschrift des Unternehmens
- Die Steuernummer oder Umsatz-Identifikationsnummer des Unternehmens
- Die Bankverbindung des Unternehmens
- Eine Option zur elektronischen Kommunikation (etwa Angabe einer E-Mail-Adresse)
- Name des Mitgliedstaates, in dem die Vorsteuer zurückgefordert wird
- Der Vergütungszeitraum, auf den sich die Ansprüche aus dem Antrag beziehen
- Eine Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen derer die Vorsteuerbeträge entrichtet wurden
- Art der erworbenen Produkte oder genutzten Dienstleistungen, für die Vorsteuern angefallen sind (Aufschlüsselung nach Kennziffern)
- Eine Erklärung des Unternehmens, dass es im veranschlagten Zeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Zielland erwirtschaftet hat.
Darüber hinaus haben verschiedene Mitgliedstaaten auch verschiedene Präferenzen, welche Angaben und Nachweise der Antrag zusätzlich enthalten muss. Einige Länder, wie Polen oder die Slowakei, akzeptieren z. B. nur Anträge in ihren Landessprachen. In einigen Ländern werden Rechnungen und Belege über die entrichtete Vorsteuer erst ab einem Betrag von 1.000 € fällig, andere Länder wiederum benötigen gar keine Belege. Hier gilt es, sich individuell über die Bestimmungen des Ziellandes zu informieren.Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten (Nicht-EU-Länder)
Während die Vorsteuervergütung in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt ist, ist das Ganze bei Nicht-EU-Ländern bzw. Drittstaaten etwas kompliziert. Doch auch hier ist ein Vergütungsverfahren möglich, wenn ein sogenanntes Gegenseitigkeitsabkommen besteht.Voraussetzungen für die Vergütung
Die grundlegende Voraussetzung für die Erstattung der Vorsteuer in einem Drittland ist ein vorhandenes Gegenseitigkeitsabkommen zwischen dem Heimatland und dem Drittstaat. Sprich: Wenn deutsche Unternehmen im Drittstaat die Vorsteuer zurückfordern können, können auch Unternehmen aus dem Drittstaat die Vorsteuer in Deutschland zurückfordern.Ansonsten gilt auch in diesen Fällen, dass das Unternehmen im Heimatland vorsteuerabzugsberechtigt sein muss und zudem keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Erstattungsstaat erwirtschaftet.Verfahren für die Antragstellung
Während Anträge an EU-Staaten zentral vom BZSt verwaltet werden, ist die Antragstellung bei Drittstaaten komplizierter. Hier gilt es, den Vergütungsantrag direkt bei der zuständigen Finanzbehörde des Ziellandes zu stellen.Dabei verfügt jedes Land über ein eigenes Antragsformular, das zumeist auch nur in der jeweiligen Landessprache ausgestellt wird und auch in dieser auszufüllen ist.Zudem gilt es auf folgende Dinge zu achten, die je nach Zielland unterschiedlich sein können:- mögliche Vergütungszeiträume (meist mind. 3 Monate)
- Regelung zur Vorlage von Rechnungen und Belegen
- Firsten für die Abgabe des Vergütungsantrags
- Mindestbeträge für die Vorsteuervergütung
- Mögliche Vorsteuerausschlüsse
Zusätzlich zum Antrag selbst benötigen Unternehmen zudem eine sogenannte Unternehmerbescheinigung. Diese bescheinigt dem Unternehmen seine eingetragene Steuernummer im Heimatland. Nur vorsteuerabzugsfähige Unternehmen erhalten diese Bescheinigung. Erhältlich ist sie beim jeweils zuständigen Finanzamt. Wer kann keinen Gebrauch vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren machen?
Nicht vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren Gebrauch machen können:- Unternehmen mit Sitz im Erstattungsland: Hier gelten dann die Verfahren zur inländischen Vorsteuererstattung.
- Kleinunternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung profitieren: Unternehmen, die nach §19 UStG keine Umsatzsteuer erheben und so auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
- Unternehmen, die im Erstattungsstaat umsatzsteuerpflichtige Umsätze machen: In diesem Fall müssen die Unternehmen im Erstattungsstaat eine eigene Steuererklärung abgeben.
- Unternehmen aus Staaten ohne Gegenseitigkeit: Herrscht kein Gegenseitigkeitsabkommen, kann die Vorsteuer in Drittstaaten nicht zurückgefordert werden.
- Privatpersonen: Nur Unternehmen können von dem Verfahren Gebrauch machen.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren – Beispiele
Rechtliche Grundlage für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren in der EU
Als Grundlage für das Mehrwertsteuersystem dient in Deutschland das Umsatzsteuergesetz (UStG) und EU-weit die Richtlinie 2006/112/EG, auch „Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie“ genannt. Diese Gesetze enthalten die Grundprinzipien der Mehrwertsteuer wie etwa die Steuerpflicht, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug und harmonisieren diese Prinzipien deutschland- bzw. EU-weit.Vergütungsverfahren im EU-Recht - Richtlinie 2008/9/EG
Für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU gilt insbesondere die Richtlinie 2008/9/EG. Diese regelt das Erstattungsverfahren für Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. In Deutschland wird diese Richtlinie durch die Regelungen in § 18 Absatz 9 UStG umgesetzt, ergänzt durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).Für Erstattungen außerhalb der EU gelten die nationalen Vorschriften des jeweiligen Drittstaates sowie das deutsche Umsatzsteuergesetz, das eine Erstattung nur bei Gegenseitigkeit vorsieht.Fazit – Steuerersparnis im Ausland dank Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren bietet Unternehmen eine wertvolle Möglichkeit, sich die im Ausland entrichtete Umsatzsteuer zurückzuholen und so unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.Während der Vorsteuerabzug in Deutschland nur für inländische Umsätze gilt, können sich Unternehmen dank des Vergütungsverfahrens auch im EU-Ausland und in einigen Drittstaaten die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Vorausgesetzt, das Unternehmen erwirtschaftet im Erstattungsland keine steuerpflichtigen Umsätze und hält alle Fristen sowie Vorgaben ein.Dabei gilt es zu beachten: Auch wenn das System der Vorsteuervergütung EU-weit harmonisiert ist, hat jedes Land seine eigenen Regeln und Ausschlüsse bei der Durchsetzung. Unternehmen sollten sich vorab also genau informieren, welche Regeln im Erstattungsstaat gelten, um ein reibungsloses Verfahren sicherzustellen.FAQ – häufige Fragen und Antworten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren